Im Ärzteblatt Rheinland-Pfalz 8/2013 erschien der Artikel „Kostenerstattung bei ambulanter psychotherapeutischer Behandlung“ (Eckhard Mäurer, Siegfried Stephan, Alexander Rheinberger, Mainz).
Die Autoren erläutern das Kostenerstattungsverfahren der Gesetzlichen Krankenkassen sowie die Voraussetzungen nach 13 Abs. 3 SGB V.
Es werden u. a. Aussagen getroffen zu den Themen Dringlichkeit zeitnah beginnender psychotherapeutischer Behandlung und zumutbarer Wartezeit auf einen Therapieplatz.
Auszüge aus dem Ärtzteblatt-Artikel:
„Einige Störungsbilder sind sicherlich von der Dringlichkeit schneller einer psychotherapeutischen Behandlung zuzuführen als andere. Dabei hängt es allerdings nicht nur von der Diagnose ab, sondern auch von den bei nicht zeitnaher Behandlung entstehenden Folgen für den Patienten. Damit gemeint sind zum Beispiel auch ein drohender Arbeitsfähigkeitsverlust auf Dauer und die daraus erwachsenden Folgen auf die gesamte weitere Lebensgestaltung und die sozialen Faktoren.“
„Zu den Diagnosen mit raschen Behandlungsnotwendigkeit gehören besonders:
akute massive Psychotraumatisierungen, zum Beispiel durch das Erleben von massiv lebensbedrohlichen Situationen wie Verkehrsunfälle, lebensbedrohliche Erkrankungen wie zum Beispiel Karzinomerkrankungen und Herzinfarkte, körperliche oder seelische Gewalterfahrung, akutem sexuellem Missbrauch und Vergewaltigung, Geiselnahme, politische Haft, Folter, Erleben von Katastrophen (zum Beispiel Tsunami) (…) „
„Hier einige Beispiele:
Das Opfer einer Vergewaltigung braucht innerhalb von wenigen Tagen psychotherapeutische Krisenintervention. (…)“
Link zum Artikel:
„Kostenerstattung bei ambulanter psychotherapeutischer Behandlung„
Der Artikel bezieht sich auf ambulante Psychotherapie durch ärztliche/psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP).
Zum Weiterlesen:
Der Artikel „Psychotherapie durch HP-Psych“ informiert über Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz durch HeilpraktikerInnen für Psychotherapie (HP-Psych)